Informationen des Landesverbandes: Jugendliche und Angeln
Kinder unter 9 Jahren
Kinder, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Ein Kind unter  9 Jahren kann keinen Erlaubnisschein und Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.


Kinder bzw. Jugendliche zwischen 9 und 16 Jahren
Dem Jugendlichen kann durch die Fischereibehörde ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Er darf nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln gehen, es sei denn der Jugendliche ist seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Angelverein.

Das Kind bzw. der Jugendliche benötigt zum Angeln einen gültigen Erlaubnisschein. Die Aufsichtsperson benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn sie selbst das Angeln ausübt.
Jugendliche ab 14 Jahren
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischereiprüfung (als Sachkundenachweis) teilnehmen und nach bestandener Prüfung einen Fischereischein erhalten. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche bereits seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.

Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln.
Jugendliche ab 16 Jahren
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher auch unter Aufsicht eines erwachsenen Anglers nur noch angeln kann, wenn er selbst die Fischereiprüfung als Sachkundenachweis bestanden und einen Fischereischein erworben hat. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereiprüfung gedacht werden. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.

Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln.
Vortrag für Jugendleiter oder Jugendwarte im Verein


Jungangler aufgepasst - Sächsische Junganglerfibel erschienen!
Der Landesverband Sächsischer Angler e.V. hat eine Broschüre speziell für Junganglerinnen und Jungangler herausgegeben. Das Ziel dieser Junganglerbroschüre ist zum einen, das Interesse von Kindern und Jugendlichen für die Angelfischerei zu wecken sowie zum anderen Jugendfischereischeininhabern altersgerechte Fachkenntnisse zu vermitteln.

In der Junganglerbroschüre wurden folgende Themen kindgerecht aufgearbeitet: Gewässerkunde, Gerätekunde, Fischkunde sowie Gesetzeskunde.

Des Weiteren befinden sich im hinteren Teil dieser Broschüre wichtige Informationen für Eltern und den Jugendwart oder Jugendleiter im Verein. Der Jugendleiter erfährt, weshalb es wichtig und notwendig ist, sich die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme ihres Kindes an bestimmten Veranstaltungen einzuholen. Zu diesem Zweck stellt der Landesverband Sächsischer Angler e.V. entsprechende Dokumente zur Verfügung.

Die Vergabe der Junganglerbroschüren erfolgt über die Regionalverbände.

Die Junganglerbroschüre mit einer Erstauflage von 5.000 Stück wurde durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Mitteln aus der Fischereiabgabe gefördert.