Naturschutz: Informationen
Die Gutachtertätigkeit des LVSA
Der Landesverband Sächsischer Angler e.V. besitzt durch seine Anerkennung als anerkannter Naturschutzverband zahlreiche Mitwirkungsrechte und kann sich demzufolge zu einer Vielzahl von Planungen und Bauvorhaben in Sachsen äußern.
In den letzten Jahren wurden in der Geschäftsstelle im Schnitt ca. 600 Posteingänge mit naturschutzfachlichem Bezug registriert.
Unser Landesverband gibt dazu eine Vielzahl von Stellungnahmen ab.
In den letzten Jahren wurden in der Geschäftsstelle im Schnitt ca. 600 Posteingänge mit naturschutzfachlichem Bezug registriert.
Unser Landesverband gibt dazu eine Vielzahl von Stellungnahmen ab.
- Gründe (Schwerpunkte) für die Erteilung von Auflagen oder Ablehnungen:
- mangelhafte Planunterlagen, welche eine objektive naturschutzfachliche Bewertung des Vorhabens durch den LVSA nicht zuließen
- artenschutzrechtliche Aspekte wurden zu wenig oder gar nicht berücksichtigt (meistens wurde die Artengruppe der Fische außer acht gelassen, obwohl Bauvorhaben Gewässer betrafen)
- einige Vorhaben waren und sind aus der Sicht des LVSA nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar (bspw.: Inbetriebnahme von „kleinen“ Wasserkraftanlagen oder der naturferne Ausbau von Fließgewässern)
Erfolge bzw. behördliche Reaktionen auf die Forderungen des LVSA:
- einige Forderungen des LVSA hinsichtlich der Kompensation von Eingriffen wurden beachtet und in den Verwaltungsakt aufgenommen
- einige Anfragen zur Erteilung von Bauvorbescheiden in Schutzgebieten wurden zurückgenommen
- Hinweise zum naturnahen Ausbau von bestimmten Fließgewässerabschnitten wurden beachtet und weiterverfolgt
- Schutzmaßnahmen für Fische und andere aquatische Lebewesen wurden in Planfeststellungsbeschlüsse aufgenommen
- geforderte Nachträge wurden erbracht (bspw. Artenschutzfachbeiträge etc.)
Die Gutachtertätigkeit des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. im Wandel
Autor: Jens Felix
Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz
Der nachdrücklichen Initiative unseres Präsidenten Werner Hänsel ist es zu verdanken, dass der Landesverband Sächsischer Angler e.V. im Jahre 2002 durch den damaligen Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Herrn Steffen Flath als Naturschutzverband anerkannt wurde. Die Rechtsgrundlage für diese Anerkennung bildet der § 56 des Sächsischen Naturschutzgesetzes. Alle acht derzeit in Sachsen existierenden anerkannten Naturschutzvereine arbeiten außerdem in der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (gem. § 60 SächsNatSchG) zusammen.
Eine wichtige Grundlage für die Anerkennung des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. stellt seine Satzung dar. Gemäß der Anerkennungsurkunde betrifft die Anerkennung folgende satzungsgemäße Aufgaben unseres Landesverbandes:
Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz
Der nachdrücklichen Initiative unseres Präsidenten Werner Hänsel ist es zu verdanken, dass der Landesverband Sächsischer Angler e.V. im Jahre 2002 durch den damaligen Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Herrn Steffen Flath als Naturschutzverband anerkannt wurde. Die Rechtsgrundlage für diese Anerkennung bildet der § 56 des Sächsischen Naturschutzgesetzes. Alle acht derzeit in Sachsen existierenden anerkannten Naturschutzvereine arbeiten außerdem in der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (gem. § 60 SächsNatSchG) zusammen.
Eine wichtige Grundlage für die Anerkennung des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. stellt seine Satzung dar. Gemäß der Anerkennungsurkunde betrifft die Anerkennung folgende satzungsgemäße Aufgaben unseres Landesverbandes:
- „aktive Arbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen“ (gem. §2 Abs. 3 a der LVSA-Satzung) und
- „Schutz und Erhaltung einer artenreichen und gesunden Pflanzenwelt und freilebenden einheimischen Tierwelt um und in den Gewässern“ (gem. §2 Abs. 4 der LVSA-Satzung)
Resultierend aus dieser Anerkennung besitzt der Landesverband zahlreiche Mitwirkungsrechte.
Die Rechtsgrundlage für diese Mitwirkungsrechte wurde mit der Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht unlängst neu definiert. Zum Verständnis soll der neugefasste Paragraph des Sächsischen Naturschutzgesetzes (i. d. Fassung vom 10.05.2007) nachfolgend zitiert werden:
Die Rechtsgrundlage für diese Mitwirkungsrechte wurde mit der Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht unlängst neu definiert. Zum Verständnis soll der neugefasste Paragraph des Sächsischen Naturschutzgesetzes (i. d. Fassung vom 10.05.2007) nachfolgend zitiert werden:
§ 57 (Auszug) - Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine:
- 1) Einem nach § 56 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
- 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 4 bis 6,
- 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 22b Abs. 8,
- 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
- 5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und sonstigen Schutzgebieten nach § 22a,
- 6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
- 7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist,
- 8. bei Erstellung von Hochwasserschutz-Aktionsplänen und -konzepten.
- 2) Die Vereine sind von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Vereine über die öffentliche Auslegung aus.
- 3) Hat sich der Verein fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.
- 4) § 58 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend.
Fazit: Um das Arbeitspensum in der Geschäftstelle zu bewältigen, sind nicht zuletzt die sachkundigen Informationen der Angler vor Ort von wichtiger Bedeutung. Jeder Angler als mittelbares Mitglied des LVSA e.V. ist Teil unseres Naturschutzverbandes und deshalb auch ein „kleiner Anwalt der Natur“. Wir Angler sollten weiterhin bestrebt sein, unser „Netzwerk Naturschutz“ auch zukünftig auszubauen und dadurch die Naturschutzarbeit zu intensivieren.
Landesnaturschutzbeirat des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
- Herr Jens Felix wurde am 10.01.2007 durch Staatsminister Tillich zum Mitglied des Landesnaturschutzbeirates beim Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Geologie berufen.
Zur Erläuterung dieser Funktion (gemäß § 45 Abs. 1 SächsNatSchG):
„Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind.“
„Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind.“