14.12.2020 13:15
Die Zahl der Corona-Infektionen in Sachsen steigt weiterhin an. Mit Wirkung vom 14.12.2020 wurde am vergangenen Freitag eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, die auch für das Angeln und die Vereinsarbeit Auswirkung haben wird.
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Gültigkeitszeitraum 14.12.2020 - 10.01.2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-12-11.pdf
Allgemeine Corona-Informationsseite des Freistaates Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/
Für das Angeln gilt: Das individuelle Angeln bleibt mit der neuen Verordnung in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr eines jeden Tages möglich!
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit darf nur noch mit Personen aus dem eigenen Hausstand, dem eigenen Lebenspartner/der Lebenspartnerin, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes vollzogen werden. Die Personenanzahl ist auf maximal fünf Personen begrenzt, wobei Kinder bis 14 Jahre bei der Berechnung nicht mitgezählt werden. Nur für Weihnachten gelten für die Kontaktbeschränkungen abweichende Regelungen.
Kontrollen am Wasser können weiterhin durchgeführt werden.
Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen (Vereinsversammlungen) bleiben möglich, insofern ein schriftliches Hygienekonzept vorliegt und die Hygienevorschriften eingehalten werden. Andere Vereinspräsenzveranstaltungen dürfen weiterhin nicht durchgeführt werden. Aufgrund der hohen Infektionsgefahr bei Präsenzveranstaltungen empfehlen wir dringend solche Vereins-Gremiensitzungen möglichst auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben oder schriftlich durchzuführen. Dies gilt auch für die Markenausgabe 2021.
Hilfreiche praktische Tipps dazu finden Sie hier:
LINK
Das Angeln ist ein triftiger Grund und laut § 2 b Nummer 16 als ''Sport und Bewegung im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereiches'' in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr möglich. Das Angeln in den Nachtzeiten von 22:00 bis 06:00 Uhr ist verboten. Gewässer, die weiter als 15 Kilometer Luftlinie von der eigenen häuslichen Unterkunft entfernt sind, dürfen nicht mehr besucht werden.
Die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre lässt die Corona-Schutz-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu. Hierfür muss der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 innerhalb von sieben Tagen an fünf Tagen andauernd unterschritten sein. Erst dann kann der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre öffentlich bekanntgeben, sodass sie wirksam wird.
Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist verboten.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m zueinander nicht eingehalten werden kann. Auch beim Angeln ist dieser Grundsatz zu beachten. In Ballungsgebieten oder Innenstädten können zudem auch generelle Pflichten zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung von der kommunalen Behörde angeordnet werden.
Die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen der kommunalen Behörde, die abhängig von der regionalen Infektionslage im jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt sind, bleibt möglich. Grundlage ist der Inzidenzwert. Laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung sind für den Inzidenzwert die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichtes des Robert-Koch-Institutes (RKI) maßgeblich.
tagesaktueller Lageberichte des Robert-Koch-Institutes:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html
COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html
Infektionsfälle in Sachsen – Website des Freistaates Sachsen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-4283
Die aus der jeweils aktuellen Corona-Schutz-Verordnung resultierenden Regelungen können jederzeit in Folge des aktuellen Infektionsgeschehens angepasst werden. Der jeweilige Landkreis/die jeweilige kreisfreie Stadt ist zudem verpflichtet zur Corona-Schutz-Verordnung verschärfende Maßnahmen oder regionale Lockerungen öffentlich bekanntzugeben. Bitte lesen Sie die veröffentlichten Informationen regelmäßig und sehr sorgfältig durch, da tagesaktuelle Aktualisierungen möglich sind.
Direktlinks zu den landkreis- und stadtspezifischen Corona-Informationen
Landkreis Görlitz:
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Landkreis Bautzen:
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Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
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Stadt Dresden:
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Landkreis Meißen:
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Landkreis Nordachsen:
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Landkreis Leipzig:
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Stadt Leipzig:
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Landkreis Mittelsachsen:
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Stadt Chemnitz:
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Landkreis Zwickau:
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Erzgebirgskreis:
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Vogtlandkreis:
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Vorstellung Projekt "Vereine online" (PDF/3,6 MB)
Anmeldeformular "Vereine online" (PDF/0,6 MB)
Broschüre "Mitteilungen der Fischereibehörde in Sachsen" (PDF/7 MB)
Broschüre "Angeln in Sachsen" (PDF/3 MB)
Broschüre "Angeln in 1000 Seen - der Gewässerfonds der Landesanglerverbände" (PDF/6 MB)
Broschüre "Leipziger Fischwelt" (PDF/5,3 MB)
Informationen für Gastangler (PDF / 4,5 MB)
Erklärung Bootsbenutzung und BN-Regelung (PDF/0,4 MB)
Vorsicht beim Betreten von Eisflächen
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LVSA Adventsangeln
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Landesverband Sächsischer Angler e. V.
Rennersdorfer Straße 1
01157
Dresden
+49 (0)351 4275115
info@landesanglerverband-sachsen.de
Folgende zwei Neuerungen gelten ab 15.02.2021
Erläuterung zu Punkt 1.
Diese Begrenzung galt bisher generell für Versorgungsgänge für Waren des täglichen Bedarfes und für Sport und die Bewegung im Freien, wozu auch das Angeln gehört. Bedingung für eine solche Lockerung ist das Unterschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes von unter 100 an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Der jeweilige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt muss für eine solche Lockerung eine gesonderte Allgemeinverfügung mit den konkreten Regelungen herausgeben. Das macht es recht unübersichtlich, da es in Sachsen allein drei kreisfreie Städte sowie zehn Landkreise gibt. Wurde in der Wohnsitz-Stadt oder im Wohnsitzlandkreis eine solche Allgemeinverfügung erlassen, so gelten die Regelungen erst einmal für die jeweilige Person. Möchte man aber in einen benachbarten Landkreis, bspw. zum Angeln fahren, so muss man wiederum die Allgemeinverfügung des Zielortes durchlesen und die Regelungen genauso beachten.
Ein Beispiel: Fällt bspw. in der Stadt Dresden die 15-Kilometergrenze sowie die nächtlichen Ausgangssperren, so darf ich als Dresdner nur an die Talsperre Bautzen angeln gehen, wenn im Landkreis Bautzen ebenfalls die 15-Kilometergrenze per Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen fällt. Dasselbe gilt für die nächtliche Ausgangssperre.
Noch komplexer wird es dadurch, dass Inzidenzwerte auch wieder steigen können. Lockerungen können schnell widerrufen werden. Das ist dann der Fall, wenn in Sachsen der 7-Tage-Inzidenzwert von fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 100 steigt oder im jeweiligen Wohnsitz- bzw. Ziellandkreis der Inzidenzwert wieder über 100 liegt. Wir können jedem unserer Vereinsmitglieder nur empfehlen, sich stets tagesaktuell über die Online-Medien oder die Presse über die aktuellen Regelungen zu informieren.
Einen hilfreichen Artikel zum Thema finden Sie hier: https://www.mdr.de/sachsen/corona-fuenfzehn-kilometer-regel-landkreise-100.html