02.10.2019
Derzeit wenden sich viele Angelvereine an uns bzw. an die Regionalverbände und erfragen den Hintergrund und die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Wir haben diese Bescheide rechtlich prüfen lassen mit folgendem Ergebnis:
Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind.
Die Basis-Registrierung und die erweiterte Registrierung sind jeweils kostenlos. Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind gebührenfrei.
Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr von 2,50 EUR. Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also alle Unternehmen in der Rechtsform von u.a. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG), der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Unternehmergesellschaft (UG), der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), der Kommanditgesellschaft (KG), des eingetragenen Vereins (e.V.), der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und der Genossenschaft (eG). Für die Einsichtnahme erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 2 Anlage 1 TrGebV eine Gebühr von 4,50 EUR pro abgerufenem Dokument.
Vereine müssen die Jahresgebühr von 2,50 EUR rückwirkend ab dem Jahr 2017 zahlen, die Gebühr wird künftig jährlich fällig. Es besteht keine Meldepflicht seitens der Vereine, da sich die Informationen aus bereits aus dem Vereinsregister ergeben. Trotz der nicht vorhandenen Meldepflicht müssen Vereine die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters gemäß der Transparenzregistergebührenverordnung von 2,50 EUR entrichten.
Obacht: Der Bundesanzeiger Verlag warnt vor unlauteren Anbietern, welche in diesem Zusammenhang Rechnungen stellen. Wir bitten deshalb die Informationen des Bundesanzeiger zu beachten:
www.bundesanzeiger.de
Vorstellung Projekt "Vereine online" (PDF/3,6 MB)
Anmeldeformular "Vereine online" (PDF/0,6 MB)
Broschüre "Mitteilungen der Fischereibehörde in Sachsen" (PDF/7 MB)
Broschüre "Angeln in Sachsen" (PDF/3 MB)
Broschüre "Angeln in 1000 Seen - der Gewässerfonds der Landesanglerverbände" (PDF/6 MB)
Broschüre "Leipziger Fischwelt" (PDF/5,3 MB)
Informationen für Gastangler (PDF/4,5 MB)
Erklärung Bootsbenutzung und BN-Regelung (PDF/0,4 MB)
"Invasive Krebse - Hinweise für Angler" (PDF/0,8 MB)
Ehrungs- und Auszeichnungsordnung (PDF/0,8 MB)
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Landesverband Sächsischer Angler e. V.
Rennersdorfer Straße 1
01157
Dresden
+49 (0)351 4275115
info@landesanglerverband-sachsen.de