10.02.2021
Aus aktuellem Anlass, da derzeit vermehrt Angelvereine Gebührenbescheide über die Jahresgebühr für das Führen des Transparenzregisters erhalten, weisen wir nach rechtlicher Prüfung durch den LVSA e. V. darauf hin, dass diese Bescheide rechtmäßig sind. Allerdings ist vor betrügerischen "Trittbrettfahrern" zu warnen. Hierzu verweisen wir nochmals auf die Information des LVSA e. V. vom 02.10.2019, die unter folgendem Link eingesehen werden kann:
https://www.landesanglerverband-sachsen.de/index.php?modul=news&vid=244
Hintergrund:
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche wurde 2017 das Transparenzregister eingeführt. Die rechtliche Grundlage ist das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG).
Konkret wird hier eingetragen, wer der wirtschaftlich Berechtigte (bei einem e. V. in der Regel der Vorstand nach § 26 BGB). Es besteht keine Pflicht für den Verein, sich im Transparenzregister anzumelden (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GwG), da die Daten elektronisch im Vereinsregister abrufbar sind. Dafür erhebt allerdings nach § 24 Abs. 1 GWG die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinen nach § 20 GWG für diese Eintragung Gebühren. Zuständige Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH www.transparenzregister.de
Grundlage für die Gebühren des Transparenzregisters ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), die zum 08.01.2020 geändert wurde. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro.
Befreiung von der Gebührenpflicht:
Nach § 4 TrGebV kann sich aber ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 von diesen Gebühren befreien lassen:
- die Gemeinnützigkeit ist dazu nachzuweisen (KSt-Freistellungsbescheid)
- der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde und kann nicht rückwirkend gestellt werden.
Den Antrag kann der Verein nach aktuellem Stand derzeit nur per E-Mail beim Bundesanzeiger Verlag GmbH (gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de) unter Vorlage der folgenden erforderlichen Unterlagen stellen. Folgende Unterlagen sind hierzu erforderlich:
- aktueller Vereinsregisterauszug mit Namen und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis
- Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV)
- Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid)
- Wenn der e.V. bereits einen Gebührenbescheid bekommen hat, bitte das Aktenzeichen angeben.
Ein Musterschreiben des Vereines (per E-Mail) könnte so aussehen:
An den
Bundesanzeiger Verlag GmbH
Team Transparenzregister
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln
Antrag auf Gebührenbefreiung
Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx. Ihr Aktenzeichen: XXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Verein hat den o.a. Gebührenbescheid von Ihnen erhalten.
Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx.
Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind als Anlagen (aktueller Vereinsregisterauszug; Freistellungsbescheid) beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Vorstand § 26 BGB
(in vertretungsberechtigter Anzahl)
Vorstellung Projekt "Vereine online" (PDF/3,6 MB)
Anmeldeformular "Vereine online" (PDF/0,6 MB)
Broschüre "Mitteilungen der Fischereibehörde in Sachsen" (PDF/7 MB)
Broschüre "Angeln in Sachsen" (PDF/3 MB)
Broschüre "Angeln in 1000 Seen - der Gewässerfonds der Landesanglerverbände" (PDF/6 MB)
Broschüre "Leipziger Fischwelt" (PDF/5,3 MB)
Informationen für Gastangler (PDF / 4,5 MB)
Erklärung Bootsbenutzung und BN-Regelung (PDF/0,4 MB)
Vorsicht beim Betreten von Eisflächen
15.02.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt in Kraft
15.02.2021
Bescheide über Jahresgebühr für Führung des Transparenzregisters
10.02.2021
Jahressteuergesetz 2020
05.02.2021
Wissenswertes zu Hygienekonzepten
02.02.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung seit 28.01.2021
01.02.2021
Referat Meeresangeln: Sachsenoffene Meerestage 2021
20.04.2021
Casting: Sachsen-Cup
09.05.2021
Casting: 31. Sachsenmeisterschaften in Freiberg
05.06.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Feeder
19.06.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Vereine "Pose"
24.07.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Einzel "Pose"
11.09.2021
Casting: 1. Sächsische Vereinsmeisterschaften
12.09.2021
Zentraler Umwelttag des LVSA
16.10.2021
LVSA Adventsangeln
04.12.2021
Landesverband Sächsischer Angler e. V.
Rennersdorfer Straße 1
01157
Dresden
+49 (0)351 4275115
info@landesanglerverband-sachsen.de
Folgende zwei Neuerungen gelten ab 15.02.2021
Erläuterung zu Punkt 1.
Diese Begrenzung galt bisher generell für Versorgungsgänge für Waren des täglichen Bedarfes und für Sport und die Bewegung im Freien, wozu auch das Angeln gehört. Bedingung für eine solche Lockerung ist das Unterschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes von unter 100 an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Der jeweilige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt muss für eine solche Lockerung eine gesonderte Allgemeinverfügung mit den konkreten Regelungen herausgeben. Das macht es recht unübersichtlich, da es in Sachsen allein drei kreisfreie Städte sowie zehn Landkreise gibt. Wurde in der Wohnsitz-Stadt oder im Wohnsitzlandkreis eine solche Allgemeinverfügung erlassen, so gelten die Regelungen erst einmal für die jeweilige Person. Möchte man aber in einen benachbarten Landkreis, bspw. zum Angeln fahren, so muss man wiederum die Allgemeinverfügung des Zielortes durchlesen und die Regelungen genauso beachten.
Ein Beispiel: Fällt bspw. in der Stadt Dresden die 15-Kilometergrenze sowie die nächtlichen Ausgangssperren, so darf ich als Dresdner nur an die Talsperre Bautzen angeln gehen, wenn im Landkreis Bautzen ebenfalls die 15-Kilometergrenze per Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen fällt. Dasselbe gilt für die nächtliche Ausgangssperre.
Noch komplexer wird es dadurch, dass Inzidenzwerte auch wieder steigen können. Lockerungen können schnell widerrufen werden. Das ist dann der Fall, wenn in Sachsen der 7-Tage-Inzidenzwert von fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 100 steigt oder im jeweiligen Wohnsitz- bzw. Ziellandkreis der Inzidenzwert wieder über 100 liegt. Wir können jedem unserer Vereinsmitglieder nur empfehlen, sich stets tagesaktuell über die Online-Medien oder die Presse über die aktuellen Regelungen zu informieren.
Einen hilfreichen Artikel zum Thema finden Sie hier: https://www.mdr.de/sachsen/corona-fuenfzehn-kilometer-regel-landkreise-100.html