- unter 9 Jahren
Kinder, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines voll- jährigen Anglers beteiligt werden.
Ein Kind unter 9 Jahren kann keinen Erlaubnisschein oder Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten.
Der erwachsenen Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollem Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.
- Kinder bzw. Jugendliche zwischen 9 und 16 Jahren
Dem Jugendlichen kann durch die Fischereibehörde ein Jugend- fischereischein ohne Fischerei- scheinprüfung erteilt werden. Er darf nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln gehen, es sei denn, der Jugendliche ist seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Angelverein.
Das Kind bzw. der Jugendliche benötigt zum Angeln einen gültigen Erlaubnisschein. Die Aufsichts- person (volljähriger Fischereischein- inhaber) benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn sie selbst das Angeln ausübt.
Anträge für einen Jugendfischereischein gibt es hier.
- Jugendliche ab 14 Jahren
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischerei- scheinprüfung (als Sachkunde- nachweis) teilnehmen und nach bestandener Prüfung einen Fischereischein erhalten. Die Teilnahme an einem Vorbe- reitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche bereits seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.
Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln.
- Jugendliche ab 16 Jahren
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher auch unter Aufsicht eines erwachsenen Anglers nur noch angeln darf, wenn er selbst die Fischereischeinprüfung als Sachkundenachweis bestanden hat sowie im Besitz eines Erlaubnisscheines ist. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereischein- prüfung gedacht werden.
Anträge für den sächsischen Fischereischein gibt es hier.
Oftmals führen Angelvereine Veranstaltungen durch, um Kindern und Jugendlichen das Hobby Angeln näher zu bringen, ihr Interesse zu wecken und sie gleichzeitig das Angeln selbst einmal ausprobieren zu lassen. Bei diesen Veranstaltungen entfällt für die Jugendlichen die Fischereischeinpflicht, da sie von sachkundigen Vertretern des Vereins beaufsichtigt werden. So bleiben auch die Belange des Tierschutzes gewahrt.
Der Vorbereitungslehrgang dauert 30 Unterrichtsstunden. Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische.
Die Fischereischeinprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils 12 Fragen von annähernd gleichem Schwierigkeitsgrad gestellt werden:
Prüfungstermine werden nach Bedarf durch die Prüfungsleiter in den jeweiligen Regionalverbänden bestimmt.
Vorstellung Projekt "Vereine online" (PDF/3,6 MB)
Anmeldeformular "Vereine online" (PDF/0,6 MB)
Broschüre "Mitteilungen der Fischereibehörde in Sachsen" (PDF/7 MB)
Broschüre "Angeln in Sachsen" (PDF/3 MB)
Broschüre "Angeln in 1000 Seen - der Gewässerfonds der Landesanglerverbände" (PDF/6 MB)
Broschüre "Leipziger Fischwelt" (PDF/5,3 MB)
Informationen für Gastangler (PDF / 4,5 MB)
Erklärung Bootsbenutzung und BN-Regelung (PDF/0,4 MB)
Vorsicht beim Betreten von Eisflächen
15.02.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt in Kraft
15.02.2021
Bescheide über Jahresgebühr für Führung des Transparenzregisters
10.02.2021
Jahressteuergesetz 2020
05.02.2021
Wissenswertes zu Hygienekonzepten
02.02.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung seit 28.01.2021
01.02.2021
Referat Meeresangeln: Sachsenoffene Meerestage 2021
20.04.2021
Casting: Sachsen-Cup
09.05.2021
Casting: 31. Sachsenmeisterschaften in Freiberg
05.06.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Feeder
19.06.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Vereine "Pose"
24.07.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Einzel "Pose"
11.09.2021
Casting: 1. Sächsische Vereinsmeisterschaften
12.09.2021
Zentraler Umwelttag des LVSA
16.10.2021
LVSA Adventsangeln
04.12.2021
Landesverband Sächsischer Angler e. V.
Rennersdorfer Straße 1
01157
Dresden
+49 (0)351 4275115
info@landesanglerverband-sachsen.de
Folgende zwei Neuerungen gelten ab 15.02.2021
Erläuterung zu Punkt 1.
Diese Begrenzung galt bisher generell für Versorgungsgänge für Waren des täglichen Bedarfes und für Sport und die Bewegung im Freien, wozu auch das Angeln gehört. Bedingung für eine solche Lockerung ist das Unterschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes von unter 100 an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Der jeweilige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt muss für eine solche Lockerung eine gesonderte Allgemeinverfügung mit den konkreten Regelungen herausgeben. Das macht es recht unübersichtlich, da es in Sachsen allein drei kreisfreie Städte sowie zehn Landkreise gibt. Wurde in der Wohnsitz-Stadt oder im Wohnsitzlandkreis eine solche Allgemeinverfügung erlassen, so gelten die Regelungen erst einmal für die jeweilige Person. Möchte man aber in einen benachbarten Landkreis, bspw. zum Angeln fahren, so muss man wiederum die Allgemeinverfügung des Zielortes durchlesen und die Regelungen genauso beachten.
Ein Beispiel: Fällt bspw. in der Stadt Dresden die 15-Kilometergrenze sowie die nächtlichen Ausgangssperren, so darf ich als Dresdner nur an die Talsperre Bautzen angeln gehen, wenn im Landkreis Bautzen ebenfalls die 15-Kilometergrenze per Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen fällt. Dasselbe gilt für die nächtliche Ausgangssperre.
Noch komplexer wird es dadurch, dass Inzidenzwerte auch wieder steigen können. Lockerungen können schnell widerrufen werden. Das ist dann der Fall, wenn in Sachsen der 7-Tage-Inzidenzwert von fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 100 steigt oder im jeweiligen Wohnsitz- bzw. Ziellandkreis der Inzidenzwert wieder über 100 liegt. Wir können jedem unserer Vereinsmitglieder nur empfehlen, sich stets tagesaktuell über die Online-Medien oder die Presse über die aktuellen Regelungen zu informieren.
Einen hilfreichen Artikel zum Thema finden Sie hier: https://www.mdr.de/sachsen/corona-fuenfzehn-kilometer-regel-landkreise-100.html